DIE GESELLSCHAFT
Die Internationale Gesellschaft für antike Wandmalerei (AIPMA) wurde im September 1989 in Köln von einer Gruppe von Wissenschaftlern aus mehreren Nationen gegründet. Ihr Ziel ist es, wissenschaftliche und technische Untersuchungen auf dem Gebiet der antiken Wandmalerei zu koordinieren und die Kontakte zwischen Forschenden, Technikern und Institutionen zu fördern. Die Gesellschaft organisiert alle drei Jahre einen Internationalen Kongress. Die Gesellschaft betreut die Veröffentlichung der Kongressberichte, außerdem gibt sie ein Bibliographisches Bulletin heraus (Apelles). Derzeit gehören der Gesellschaft Mitglieder aus etwa 20 Nationen an.
SATZUNG
A Ziel und Sitz der Gesellschaft
1. Die Internationale Gesellschaft für antike Wandmalerei (AIPMA) ist eine Gesellschaft im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizer Code Civile. Ihr Sitz ist der Wohnsitz eines der Mitglieder des Komitees.
2. Die Gesellschaft fördert und unterstützt die Koordinierung wissenschaftlicher und technischer Forschungen auf dem Gebiet der römischen Wandmalerei.
3. Zu diesem Zweck
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aktiviert sie die Verbindungen zwischen Forschenden, Technikern oder Organisationen,
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gibt ein regelmäßig erscheinendes Bulletin heraus, das insbesondere bibliographische Angaben sammelt,
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unterstützt die Gründung nationaler Vereinigungen von Spezialisten für römische Wandmalerei,
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organisiert Kongresse und Kolloquien.
B Mitglieder
4. Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Komitee. Juristische Personen, öffentlich-rechtliche Institutionen und Körperschaften können als kollektive Mitglieder aufgenommen werden.
5. Personen, die besondere Verdienste gegenüber der Internationalen Gesellschaft für antike Wandmalerei erworben haben, können auf Vorschlag des Komitees von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6. Die Generalversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. Natürliche Personen können ständige Mitglieder werden, indem sie einen einmaligen Beitrag in Höhe von 20 normalen Jahresbeiträgen bezahlen.
7. Die Mitgliedschaft erlischt
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durch Austritt
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durch die vom Komitee mit Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder beschlossene Streichung bei Nicht-Bezahlen des Mitgliedsbeitrags oder aus sonstigen gerechtfertigten Gründen. Ein Widerspruch muß spätestens 30 Tage nach Verkündigung des Ausschlusses schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden.
C Organisation der Gesellschaft
8. Organe der Gesellschaft sind
1. Die Generalversammlung
2. Das Komitee
3. Die Kassenprüfer
1. Die Generalversammlung
9. Die ordentliche Generalversammlung tritt anläßlich der internationalen Kolloquien zusammen, oder wenn sie vom Komitee einberufen wird, oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder der Gesellschaft. Das Komitee kann eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn es dies für erforderlich hält, oder auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder. Beschlüsse der Generalversammlung sind ungültig, wenn nicht mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
10. Es können nur Beschlüsse gefaßt werden, die auf der Tagesordnung stehen. Vorschläge zur Änderung der Satzung müssen den Mitgliedern mit der Tagesordnung einer außerordentlichen Generalversammlung mitgeteilt werden.
11. Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
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sie wählt die 9 Mitglieder des Komitees, darunter einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Schatzmeister, einen Geschäftsführer, einen Redakteur für das Bulletin, sowie die Kassenprüfer,
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sie nimmt die Berichte über die Geschäftsführung des Komitees entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstands,
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sie entscheidet über die Vorschläge der Mitglieder des Komitees,
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sie ernennt die Ehrenmitglieder.
12. Alle Mitglieder haben Stimmrecht. Gegebenenfalls kann es auf schriftlichen Antrag einem anderen Mitglied übertragen werden, begrenzt auf zwei Übertragungen je anwesendem Mitglied. Die Entscheidungen der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Die Wahl erfolgt auf Entscheidung der Versammlung durch Handaufheben oder in geheimer schriftlicher Wahl; auf Beschluß der Generalversammlung oder des Komitees kann sie auch brieflich erfolgen. Der Präsident beteiligt sich an der Wahl, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
2. Das Komitee
13. Das Komitee setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen, die von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt werden. Es dürfen ihm nicht mehr als drei Mitglieder der gleichen Nationalität angehören. Das gesamte Komitee wird neu gewählt. Die Mitglieder können dreimal aufeinanderfolgend gewählt werden, nach einer Unterbrechung von drei Jahren ist eine Wiederwahl möglich. Die Wiederwahl des Schatzmeisters und des Redakteurs ist unbegrenzt möglich.
14. Das Komitee beschäftigt sich mit den laufenden Geschäften der Gesellschaft.
15. Das Komitee tritt immer dann zusammen, wenn dies erforderlich ist, wenn der Präsident es einberuft, oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder.
16. Die Entscheidungen des Komitees werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder getroffen. Die Entscheidungen des Komitees sind gültig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
17. Scheidet ein Mitglied des Komitees während seiner Amtszeit aus, so kann das Komitee durch Kooptation vervollständigt werden.
18. Unterschriftsberechtigt sind der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Sekretär. Dokumente, die Verpflichtungen der Gesellschaft zur Folge haben, werden grundsätzlich von beiden unterschrieben, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Landes.
3. Die Kassenprüfer
19. Die Generalversammlung wählt für drei Jahre zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter. Die Kassenprüfer haben den Auftrag, die Konten der Gesellschaft zu überprüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
D Die Auflösung der Gesellschaft
20. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer außerordentlichen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
21. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft soll ihr Besitz einer oder mehreren Gesellschaften mit ähnlichen Zielen vermacht werden.
Diese Satzung tritt sofort in Kraft, nachdem sie von der konstituierenden Generalversammlung am 20. September 1989 beschlossen wurde.
Köln, 20. September 1989
Der Präsident Die Vizepräsidentin
E. M. Moormann A. Barbet